Einbau eines Aufzuges in einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Der nachträgliche Einbau eines Personenaufzugs durch einen Wohnungseigentümer auf eigene Kosten kann nach einem Urteil des BGH vom 13.01.2017 (Az. V ZR 06/16) grundsätzlich nur mit Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer erfolgen. Ein hohes Alter und / oder eine Behinderung des Wohnungseigentümers stehen diesem Zustimmungserfordernis nicht entgegen. Auf Grund des demographischen Wandels kommt diesem Urteil eine gewichtige Bedeutung zu.

 

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte ein im 5. Obergeschoss lebender 80 Jahre alter Wohnungseigentümer auf seine eigenen Kosten einen Aufzug in dem bislang offenen Schacht in der Mitte des Treppenhauses installieren wollen. Auf Grund seines hohen Lebensalters fiel es ihm schwer, die Treppen bis in das 5. OG zu gehen. Die Eigentümerversammlung lehnte seinen Antrag dennoch ab. Fraglich war, ob die Miteigentümer seinem Antrag hätten zustimmen bzw. zumindest einen Einbau hätten dulden müssen. Der BGH stellte fest, dass sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) kein Anspruch auf den Einbau eines Aufzuges herleiten lässt.

 

Nach § 22 WEG haben die Wohnungseigentümer eine Beschlusskompetenz für bauliche Veränderungen. D.h. eine bauliche Veränderung kann grundsätzlich nur dann in Angriff genommen werden, wenn alle Eigentümer zustimmen, die von der Maßnahme über ein bestimmtes Maß betroffen werden. Die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Rechte der anderen Wohnungseigentümer durch die bauliche Veränderung nicht beeinträchtigt werden. Dabei ist entscheidend, ob den übrigen Wohnungseigentümern, die nicht zugestimmt haben, durch den Einbau eines Personenaufzugs ein Nachteil erwächst, der „über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht“.

 

Der BGH stellte hierbei folgende Erwägungen auf. Ein Personenaufzug ist nur mit erheblichen Eingriffen in die Substanz des Gemeinschaftseigentums machbar und verengt in aller Regel den im Treppenhaus zur Verfügung stehenden Platz erheblich. Wegen der bauordnungs- und brandschutzrechtlichen Vorgaben hat ein Einbau einen massiven konstruktiven Eingriff in den Baukörper zur Folge. Dem steht das hohe Lebensalter des im 5. OG lebenden Wohnungseigentümers nicht entgegen. Bei dem Erwerb seiner Wohnung im 5. OG sei er schließlich freiwillig das Risiko eingegangen, dass er die vielen Treppenstufen irgendwann nicht mehr bewältigen könne.

 

Als Fazit ist festzuhalten, dass ein Einbau eines Aufzugs als bauliche Veränderung nach der augenblicklichen Rechtslage nur eingefordert werden kann, wenn ausnahmslos alle Eigentümer zustimmen, die von der Maßnahme betroffen sind. Widerspricht auch nur einer dieser betroffenen Eigentümer, ist der Einbau eines Personenaufzuges verhindert. Dies gilt selbst dann. Wenn die Kosten des Einbaus ausschließlich denjenigen auferlegt werden, die dem Einbau zustimmen.

 

In einem Nebensatz ließ der BGH allerdings durchblicken, dass zumindest die Anbringung eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe durch die anderen Eigentümer geduldet werden müsse, wenn ein Eigentümer unter einer erheblichen Gehbehinderung leidet. Jedoch hängt auch dies stets von den Umständen des Einzelfalles ab.