Weihnachtsgeld – wann besteht ein Anspruch?

Weihnachten ist ein teures Fest – das Weihnachtsgeld ist deshalb bei Arbeitnehmern gern gesehen. Doch längst nicht jeder bekommt diese Sonderzahlung. Häufig bestehen bei Arbeitnehmern und Arbeitgebern Unklarheiten, wann ein Anspruch auf Weihnachtsgeld gegeben ist.

Ein Anspruch auf Weihnachtsgeld kann sich aus dem Arbeitsvertrag, einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag einer Betriebsvereinbarung oder einer „Betrieblichen Übung“ ergeben. Dieser Anspruch aus betrieblicher Übung resultiert aus einer mehrjährigen Praxis und kann greifen, wenn zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber keine Vereinbarung getroffen worden ist. Ein solcher entsteht, wenn ein Arbeitgeber über einen mindestens drei Jahre dauernden Zeitraum ohne den Vorbehalt der Freiwilligkeit allen Mitarbeitern (oder allen Arbeitnehmern einer bestimmten Gruppe) ein Weihnachtsgeld in gleicher Höhe oder nach einer gleichbleibenden Berechnungsmethode gezahlt hat.

Der Anspruch auf Weihnachtsgeld kann auch aus dem allgemein gültigen Gleichbehandlungsgrundsatz folgen. Insbesondere dürfen Teilzeitkräfte wegen ihrer Teilzeittätigkeit nicht schlechter gestellt werden als Vollzeitkräfte.

Das Weihnachtsgeld darf nicht ohne Weiteres gestrichen bzw. gekürzt werden. Sollte sich der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag den Widerruf des Weihnachtsgeldes vorbehalten, berechtigt ihn dies nur dann zur Streichung oder Kürzung des Weihnachtsgeldes, wenn dieser Widerrufsvorbehalt dem Bestimmtheits- und Transparenzgebot genügt. Dieses verpflichtet den Arbeitgeber zu hinreichend genauen und nachvollziehbaren Formulierungen. Häufig ist dies nicht der Fall. Dasselbe gilt, wenn er die Leistung unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt stellt.

Auch bei Mitarbeitern, die während des Jahres aus einem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, kann ein (anteiliger) Anspruch auf Weihnachtsgeld bestehen. Dies ist dann allerdings nicht der Fall, wenn die Sonderzahlung ausschließlich dazu dient, die Betriebstreue der Mitarbeiter zu belohnen.

Zahlt der Arbeitgeber trotz Bestehens eines Anspruchs nicht, muss ggf. geklagt werden. Dann sollte man aber rasch aktiv werden, denn viele Arbeitsverträge enthalten Fristen, innerhalb derer Ansprüche geltend gemacht werden müssen.